Recht auf Reparatur seit Juli 2026 und Digitaler Produktpass – Was sich für die Unternehmens-IT ändert
Seit dem 31. Juli 2026 gilt in der EU das Recht auf Reparatur. Die Richtlinie (EU) 2024/1799 verpflichtet Hersteller, bestimmte Produkte auch nach Ablauf der Gewährleistung zu angemessenen Preisen zu reparieren, Ersatzteile und Reparaturinformationen bereitzustellen und technische Reparaturhindernisse zu beseitigen.
Parallel nimmt der Digitale Produktpass (DPP) unter der Ökodesign-Verordnung ESPR Gestalt an. Beide Regelwerke zielen zunächst auf Verbraucher – verändern aber auch, wie Unternehmen IT beschaffen und ausmustern.
Was das Recht auf Reparatur konkret regelt
- Reparaturpflicht der Hersteller für Produktgruppen mit EU-Reparierbarkeitsanforderungen – dazu gehören Smartphones und Tablets sowie Notebook-Displays; komplette Notebooks sind bislang nicht erfasst, die Liste kann per delegiertem Rechtsakt erweitert werden.
- Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu angemessenen Preisen angeboten werden; Software darf unabhängige Reparaturen nicht blockieren.
- Gewährleistungsverlängerung: Entscheidet sich ein Verbraucher für die Reparatur statt Ersatz, verlängert sich die Gewährleistung um zwölf Monate.
- Europäisches Reparaturinformationsformular mit Preis, Dauer und Umfang der Reparatur – für Reparaturbetriebe freiwillig, aber ein neuer Marktstandard.
Für den B2B-Bereich sind die Auswirkungen vorerst indirekt: Die Reparierbarkeit als Kriterium der Vertragsgemäßheit gilt zwischen Unternehmen erst ab Ende 2027 und kann in AGB abweichend geregelt werden. Die Herstellerpflichten wirken jedoch produktbezogen – ein Ersatzteil, das für Verbraucher verfügbar sein muss, ist damit auch für Refurbisher und Unternehmenskunden verfügbar.
Digitaler Produktpass: Der Zeitplan
Der DPP wird schrittweise eingeführt. Den Anfang macht im Februar 2027 der Batteriepass; die horizontalen Systemrechtsakte für die technische Infrastruktur sollen bis Mitte 2026 vorliegen, erste sektorale Vorgaben – etwa für Eisen und Stahl – folgen 2026. IKT-Geräte sind unter der ESPR grundsätzlich erfasst, die spezifischen Anforderungen stehen aber noch aus.
Enthalten sein werden künftig Angaben zu Materialzusammensetzung, Reparaturanleitungen, Haltbarkeit, Recyclinganteil und Entsorgungswegen – maschinenlesbar und über den gesamten Lebenszyklus aktuell.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Reparierbarkeit in Ausschreibungen aufnehmen: Fragen Sie beim Einkauf nach Ersatzteilverfügbarkeit, Reparaturindex und Update-Garantien. Was reparierbar ist, hält länger und erzielt beim Remarketing höhere Restwerte.
- Gerätedaten sauber halten: Seriennummern, Konfigurationen und Einsatzhistorie sind die Basis für jeden späteren Produktpass – und für eine präzise Restwertbewertung.
- Zweitnutzung mitplanen: Der DPP wird Refurbishern erlauben, den Zustand und die Historie eines Geräts zu dokumentieren und fortzuschreiben. Unternehmen, deren Altgeräte mit vollständigen Daten in den Kreislauf gehen, werden davon profitieren.
Fazit
Recht auf Reparatur und Digitaler Produktpass machen Langlebigkeit und Wiederverwendung zum regulatorischen Standard. Für Unternehmen lohnt es sich, IT nicht mehr in Beschaffungs- und Entsorgungszyklen zu denken, sondern als Kreislauf: reparierbar einkaufen, lange nutzen, mit Daten und Nachweisen in die zweite Nutzungsphase übergeben. Rhein ITAD Cycle unterstützt dabei mit Bewertung, zertifizierter Aufbereitung und lückenloser Dokumentation.
Quellen: Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (anwendbar seit 31.07.2026); Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR); Bitkom, Statusbericht Digitaler Produktpass (März 2026); Freshfields, Briefing „Reparierbarkeit und Recht auf Reparatur” (April 2026).
Gilt das Recht auf Reparatur auch für Unternehmen?
Die Verbraucherrechte (Gewährleistungsverlängerung, Reparaturvorrang) gelten nur im B2C-Geschäft. Die Herstellerpflichten zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen wirken jedoch produktbezogen und kommen damit auch Unternehmen und Refurbishern zugute.
Wann kommt der Digitale Produktpass für IT-Geräte?
Ein konkreter Termin steht noch aus. Zuerst startet im Februar 2027 der Batteriepass; die produktspezifischen Vorgaben für Elektronik werden über delegierte Rechtsakte der ESPR folgen.
Was hat Reparierbarkeit mit dem Restwert meiner IT zu tun?
Reparierbare Geräte lassen sich nach der Erstnutzung leichter aufbereiten und länger weiterverwenden. Das erhöht die Nachfrage im Remarketing – und damit den Ankaufspreis, den Sie bei der Rückführung erzielen.




